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SATZUNG

Satzung der Motorradfreunde Hotzenwald 1993 e.V.    aktuelle Fassung:  Febr. 2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • 1.1  Der Verein führt den Namen „Motorradfreunde Hotzenwald 1993“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz: „eingetragener Verein (e.V.)“.

  • 1.2  Sitz des Vereins ist Rickenbach

  • 1.3  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  • 7.1  die Mitgliederversammlung

  • 7.2  der Vorstand

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§ 2 Zweck und Ziele

 

  • 2.1  Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des § 51ff. der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Motorradsport indem bei Motorsportveranstaltungen (z.B. Streckensicherung), Sicherheitstrainings, Fahrerlehrgängen oder Erste Hilfe Kurse organisiert bzw. die Teilnahme ermöglicht.

  • 2.2  Der Verein dient im allgemeinen der positiven Verkehrserziehung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 2.3  Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Motorsport- u. Motorradwesens. Unternehmen von gemeinschaftlichen Fahrten und Besuchen von Veranstaltungen anderer Vereine.

  • 2.4  Der Verein pflegt den Erfahrungsaustausch in technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen.

  • 2.5  Der Verein unterstützt wohltätiger Zwecke.

  • 2.6  Der Verein ist in parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht neutral.

  • 2.7  Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  • 2.8  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 2.9  Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Vergütungen, wie Sitzungsgelder etc. werden nicht gezahlt, es werden nur die verauslagten Kosten gegen Vorlage einer Quittung erstattet.

§ 3 Mitgliedschaft

 

  • 3.1  Mitglieder der Motorradfreunde Hotzenwald 1993 e.V. können sein:   Aktive Mitglieder.
    Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder.

  • 3.2  Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt und die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen bereit ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  • 3.3  Über die Aufnahme eines Mitgliedes befindet die Vereinsgemeinschaft; eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen und ist unanfechtbar.

  • 3.4  Die Aufnahme erfolgt zunächst als Anwärter auf Mitgliedschaft für mindestens 12 Monate, in welchen der Anwärter regelmäßig am Vereinsgeschehen teilnimmt.

  • 3.5  Über die endgültige Aufnahme entscheidet die folgende Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • 3.6  Der Besitz oder die Benutzung eines Motorrads ist nicht Bedingung, wenn sich ein Mitglied an vereinsexternen Veranstaltungen beteiligen und unter dem Namen des Vereins starten will.

  • 3.7  Der Besitz oder die Benutzung eines Motorrads ist ebenfalls nicht Bedingung um dem Verein als Mitglied beizutreten.

  • 3.8  Bei vereinsinternen Veranstaltungen ist die Teilnahme von Personen erwünscht, die dem Verein noch nicht als Mitglied angehören.

  • 3.9  Der zu zahlende Jahresbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft beginnt erst, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist. Anwärter zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

  • 3.10 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. Befreiung, Ermäßigungen oder Stundungen kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.

  • 3.11  Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.3. des laufenden Jahres auf die Konten des Vereins oder an den (die) Kassierer(in) zu zahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • 4.1  Die Mitgliedschaft endet:

    •  durch Ausschluss

    • durch Austritt

    • Auflösung des Vereins

    • durch Tod

  • 4.2  Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung entscheidet der Eingang des Schreibens bei dem Vorstand.

  • 4.3  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden wegen:

    • grober Verstöße gegen die Satzung

    • vereinsschädigendes Verhaltens

    • unehrenhaften Verhaltens

    • Nichtzahlung der Beiträge
      trotz einmaliger schriftlicher Mahnung

       Das Mitglied ist vor der Ausschließung zu hören.

       Die Ausschließung ist schriftlich zu begründen.

  • 4.4  Die Beendigung der Mitgliedschaft hebt eine noch offen stehende Beitragsverpflichtung des Mitgliedes gegen den Verein nicht auf und gibt ihm, auch für den Fall der Auf-lösung oder Aufhebung des Vereins, keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins und der eingezahlten Beitrags-gebühren. Eine Aufrechnung evtl. Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

  • 4.5  Bei Ausschluss oder Austritt ist das Mitglied nicht berechtigt, namens und im Namen der Motorradfreunde Hotzenwald e.V. aufzutreten

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

  • 9.1  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich im ersten Kalendervierteljahr zusammen. Die Mitglieder sind hierzu unter Bekanntgabe von Zeit, Versammlungsort und Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Anträge zur Generalversammlung müssen mind. 3 Tage vorher der Vorstandschaft vorliegen.

  • 9.2  Auf schriftliches Verlangen von 50 % der Mitglieder mit Stimmrecht oder wenn die Belange des Vereins dies erfordert muss der Vorstand innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  • 9.3  Folgende Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst:

    • a.) zu Satzungsänderungen

    • b.) zum Beschluss der Auflösung des Vereins

  • 9.4  Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Das gleiche gilt für die außerordentliche Hauptversammlung.

  • 9.5  Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand eine weitere Generalversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (stimmberechtigte) beschlussfähig.

  • 9.6  Auf der Generalversammlung müssen:

    • a.) der Jahresbericht vom alten Vorstand gegeben

    • b.) die Vermögensübersicht vom alten Vorstand gegeben

    • c.) der Bericht der Kassenprüfer erstattet

    • d.) die alte Vorstandschaft entlastet

    • e.) die neue Vorstandschaft gewählt.

    • f.) 2 Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr gewählt werden.

  • 9.7  Auf ihr können:

    • a.) die Satzung geändert

    • b.) Fördermitglieder gewählt

    • c.) Jahresbeitrag u. Sonderumlagen festgelegt bzw. geändert werden

    • d.) der Verein aufgelöst werden.

  • 9.8  Die Mitgliederversammlung beschließt ferner

    • a.) über die Geschäftsordnung

    • b.) über die Gestaltung des Vereinslebens

    • c.) über die Durchführung der Mitgliederversammlung, die Aktivitäten des Vereins, die Abwicklung des Sportbetriebes.

  • 9.9  Über jede Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem (der) ersten Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

  • 9.10  Die Wahl des neuen Vorstandes findet unter der Leitung des Wahlleiters statt, der von der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

  • 9.11  Falls in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der §§21-79 BGB, insbesondere § 38, der die Bestimmung enthält, dass die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden kann.

§ 10 Sachvermögen

 

  • 10.1  Über alle Sachwerten, die zum Vereins-Vermögen zählen, ist eine Inventarliste zu führen.

§ 8 Der Vorstand

 

  • 8.1  Der Vorstand besteht aus min. 4, maximal 6 Mitgliedern:

    • a.) dem (der) ersten Vorsitzenden

    • b.) dem (der) zweiten Vorsitzenden

    • c.) dem (der) Kassierer(in)

    • d.) dem (der) Schriftführer(in)

    • e.) den Beisitzern (innen)

  • 8.2  Der Vorstand wird von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  • 8.3  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der (die) erste oder zweite Vorsitzende sein muss.

  • 8.4  Der (die) erste Vorsitzende leitet den Verein und wird darin vom zweiten Vorsitzenden unterstützt. Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung. Des weiteren bedarf es bei allen schriftlichen Belangen die den Verein betreffen Rücksprachen mit dem 1. Vorsitzenden zu halten.

  • 8.5  Der (die) erste Vorsitzende, bzw. in seinem Auftrag der (die) zweite Vorsitzende, beruft die Sitzungen der Vorstandssitzungen und die Generalversammlung ein.

  • 8.6  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter eine(r) der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

  • 8.7  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  • 8.8  Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich bis zur Neuwahl unter der Leitung eines Wahlleiters, der von der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

  • 8.9  Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen. Sollte eine Änderung durch Auflage einer Behörde einzelne Punkte dieser Satzung betreffen, bleiben alle anderen, mit Ausnahme der betreffenden Passage wirksam. (siehe auch §12)

§ 5 Beiträge

 

  • 5.1  Zur Bestreitung seiner Auslagen erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Jahres-Beiträge. Deren Höhe und Zahlungsweise wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

  • 5.2  Die für den Vereinsbetrieb nicht unmittelbar benötigten Geldreserven sind bei einem öffentlichen Geldinstitut verzinsbar zu deponieren.

  • 5.3  Die alleinige Vollmacht des Kapitals und der Geldreserven (Vereinskonto) beim Geldinstitut haben der erste Vorsitzende und der Kassenwart.

  • 5.4  Alle Geschäftsvorgänge wie Zahlungen, Rechnungen, Überweisungen usw. sind mit beiden Unterschriften der Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

  • 5.5  Dieses überwacht am Ende jeden Geschäftsjahres, spätestens 1 Tag vor der Generalversammlung, die zwei Kassenprüfer, welche 1 Jahr vorher auf der GV gewählt wurden. Deren Pflicht ist, dass Kassenbuch und die Kontoführung gewissenhaft zu überprüfen und auf der GV einen Bericht abzulegen.

§ 11 Auflösung

 

  • 11.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereins-Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Kinder-Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 12 Inkrafttreten

 

  • 12.1  Sollten einzelne Textpassagen oder Punkte unwirksam werden, so wird diese Satzung in ihrer Gesamtheit nicht unwirksam. Die unwirksamen Punkte bzw. Textpassagen müssen durch rechtlich wirksame und dem Sinn entsprechende Punkte bzw. Textpassagen abgeändert bzw. ergänzt werden

  • 12.2  Vorstehende Satzung (Rev.01 Seite 1-6) tritt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • 6.1 Jedes Mitglied sowie dessen Familienangehörige sind berechtigt, die vereinseigenen Einrichtungen im Rahmen der Betriebs- u. Hausordnung zu benutzen. (Soweit vorhanden oder vom Vermieten gestattet.)

  • 6.2  Alle gemeinschaftlichen Betätigungen, im Besonderen die sportliche Betätigung erfolgen auf eigene Gefahr. Der Verein wird von Ansprüchen jeder Art freigestellt.

  • 6.3  Jedes Mitglied besitzt bei Mitgliederversammlungen eine Stimme.

  • 6.4  Evtl. Sonderumlagen werden auf der Generalversammlung beschlossen.

  • 6.5  Jedes Mitglied ist berechtigt, auf Antrag Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen zu nehmen. Außenstehenden gegenüber ist jedes Mitglied zur Diskretion über interne Vereinsdinge verpflichtet.

Tobias Kaiser

Der 1. Vorstand

Christian Bartolome

Der 2. Vorstand

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